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Diese Petition fordert die Aufhebung der Sperrstunde in Leipzig

Von politischen Konsequenzen ist man nur noch wenige Unterschriften entfernt. Und das käme auch dem IfZ zugute.
Luftaufnahme von Leipzig, unten links der Kohlrabizirkus mit dem IfZ. Foto: imago/STAR-MEDIA

Dem Leipziger Institut fuer Zukunft wurde vor Kurzem unerwartet eine Sperrstunde aufgedrückt. Allerdings gab es dabei diverse Ungereimtheiten, THUMP berichtete mehrfach darüber. Nachdem sich das IfZ bereits in einem Brief an das Kulturamt, das Ordnungsamt und weitere zuständige Behörden sowie diverse Stadtratsfraktionen gewandt hatte, gibt es nun eine Petition zur Aufhebung der Sperrstunde für ganz Leipzig.

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Ins Leben gerufen wurde die Unterschriftenaktion vom IfZ-Anwalt und Grünen-Politiker Jürgen Kasek. In der Begründung für die Petition wird wieder darauf hingewiesen, dass die Stadt Leipzig selbst damit geworben hatte, dass in den hiesigen Clubs 24 Stunden gefeiert werden könne. Und diese Regelung mache auch Sinn, da sie "attraktiv für Kreative, Kulturschaffende und subkulturelle Akteure ist. Diese sind essentiell für eine bunte, vielfältige und lebendige Stadt, die Leipzig gerne sein möchte."

Außerdem handele es sich bei dem entsprechenden Paragraphen im sächsischen Gaststättengesetz lediglich um eine Putzstunde. Daraus folgt: "Die Sperrstundenregelung ist nicht dafür da, Lärmbeschwerden zu regulieren", für dieses Problem seien andere gesetzliche Instrumente vorhanden. Außerdem sei die Regelung veraltet und berücksichtige nicht die veränderten Gegebenheiten der städtischen Kultur. Eine konsequente Durchsetzung der Sperrstundenregelung würde die Existenzgrundlage etlicher Kulturstätten in Leipzig bedrohen, nicht nur die des IfZ.

3.300 Unterschriften benötigt die Petition, damit sich der Stadtrat der Sache annimmt. Aktuell sind bereits 3.115 digitale Unterschriften gesammelt. Auch andere Clubs wie die Distillery unterstützen die Petition.

Das Sächsische Gaststättengesetz sieht für "Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten" eine Sperrzeit von 5 und 6 Uhr vor. Gemeinden haben jedoch die Möglichkeit, diese Regelung durch eine Rechtsverordnung wieder aufzuheben, sofern ein "öffentliches Bedürfnis" dafür besteht.

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